B2019-1
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Fangbestimmungen
1.   Es darf nur mit einer Angelrute und mit Einfachhaken ohne Widerhaken gefischt werden.
2.   In den Fließgewässern ist das Fischen nur mit folgenden Kunstködern erlaubt: Blinker, Spinner, Wobbler, Twister und künstlicher Fliege.
3.   In stehenden Gewässern darf mit Natur- und Kunstködern gefischt werden.
4.   In den ausgewiesenen Schongebieten gilt ein generelles Fischereiverbot.
     * In der Ill von der gedeckten Brücke bei der Garfreschabahn bis zur Gehwegbrücke Höhe Schattenort (ca. 550 m nach dem Tennisplatz).
        Flusskilometer 50,3 – 52,1.
     * In der Litz von der Wasserfassung Höll bis zur Brücke Abzweigung Höfle.
5.   Das Schonmaß ist 25 cm, untermaßige Fische sind sofort mit nassen Händen vom Haken zu lösen und schonend ins Wasser zurückzusetzen.
6.   Für Bachsaiblinge besteht keine Größen- und Mengenbeschränkung.
7.   Die Tagesfangmenge beträgt 4 Stück, die Jahresfangmenge 60 Stück.
8.   Der Angelplatz ist so zu wählen, dass der Fisch schonend angelandet werden kann. Das Herausheben des Fisches mit der Angelrute ist verboten.
9.   Jugendfischer (14 - 18 Jahre) dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson fischen.
10. Das Betreten der Kraftwerksanlagen und das Befischen der Aufstiegshilfen sind verboten.
11. Den Kontrollorganen sind Angelgerät, Fangerlaubnis und die gefangenen Fische auf Verlangen vorzuweisen.
 
Zusatzbestimmungen für den Tilisunasee und den Suggadin
12. Das Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.
13. Die Tagesfangmenge beträgt 2 Stück.
14. Das Schonmaß ist 32 cm.
 
Zusatzbestimmungen für den Scheidsee – Tiroler Seite
15. Das Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.