Fangbestimmungen
1. Es darf nur mit einer Angelrute und mit
Einfachhaken ohne Widerhaken gefischt werden.
2. In den Fließgewässern ist das Fischen nur mit
folgenden Kunstködern erlaubt: Blinker, Spinner, Wobbler, Twister und künstlicher Fliege.
3. In stehenden Gewässern darf mit Natur- und
Kunstködern gefischt werden.
4. In den ausgewiesenen Schongebieten gilt ein
generelles Fischereiverbot.
* In der Ill von der gedeckten Brücke bei
der Garfreschabahn bis zur Gehwegbrücke Höhe Schattenort (ca. 550 m nach dem
Tennisplatz).
Flusskilometer 50,3 – 52,1.
* In der
Litz von der Wasserfassung Höll bis zur Brücke Abzweigung Höfle.
5.
Das Schonmaß ist 25 cm, untermaßige Fische
sind sofort mit nassen Händen vom Haken zu lösen und schonend ins
Wasser zurückzusetzen.
6. Für Bachsaiblinge besteht keine Größen- und
Mengenbeschränkung.
7. Die Tagesfangmenge beträgt 4 Stück, die Jahresfangmenge 60 Stück.
8. Der Angelplatz ist so zu wählen, dass der
Fisch schonend angelandet werden kann. Das Herausheben des Fisches mit der
Angelrute ist verboten.
9. Jugendfischer (14 - 18 Jahre) dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson fischen.
10. Das Betreten der Kraftwerksanlagen und das Befischen
der Aufstiegshilfen sind verboten.
11. Den Kontrollorganen
sind Angelgerät, Fangerlaubnis und die gefangenen Fische auf Verlangen vorzuweisen.
Zusatzbestimmungen für den Tilisunasee
und den Suggadin
12. Das
Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.
13. Die Tagesfangmenge beträgt 2 Stück.
14. Das
Schonmaß ist 32 cm.
Zusatzbestimmungen
für den Scheidsee – Tiroler Seite
15. Das
Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.