B2019-1
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Fangbestimmungen
1.   Es darf nur mit einer Angelrute mit Einfachhaken ohne Widerhaken gefischt werden.
2.   In den Fließgewässern ist das Fischen nur mit folgenden Kunstködern erlaubt: Blinker, Spinner, Wobbler, Twister und künstlicher Fliege.
3.   In stehenden Gewässern darf mit Natur- und Kunstködern gefischt werden.
4.   In den ausgewiesenen Schonstrecken gilt ein generelles Fischereiverbot:
     * In der Ill von der gedeckten Brücke bei der Garfreschabahn bis zur Gehwegbrücke Höhe Schattenort (550m nach dem Tennisplatz), Flusskilometer 50,3 - 52,1.
     * In der Litz von der Wasserfassung Höll bis zur Brücke Abzweigung Höfle.
5.   Das Schonmaß ist 25cm. Untermaßige oder heimische Fische (Seesaiblinge und Bachforellen), welche für die natürliche Fortpflanzung bedeutende große 
      Laichtiere sind, müssen sorgfältig und schonend vom Angelhaken gelöst und unverzüglich ins Wasser zurückgesetzt werden.
6.   Für Bachsaiblinge besteht keine Größen- und Mengenbeschränkung.
7.   Die Seeforelle darf generell nicht entnommen werden!
8.   Die Tagesfangmenge beträgt 4 Stück, die Jahresfangmenge 60 Stück.
9.   Der Angelplatz ist so zu wählen, dass der Fisch schonend angelandet werden kann. Das Herausheben des Fisches mit der Angelrute ist verboten.
10. Jugendfischer (14 - 18 Jahre) dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson selbständig fischen.
11. Das Betreten der Kraftwerksanlagen und das Befischen der Aufstiegshilfen sind verboten.
12. Den Kontrollorganen sind Angelgerät, Fangerlaubnis und die gefangenen Fische auf Verlangen vorzuweisen.
 
Zusatzbestimmungen für den Tilisunasee und den Suggadin
13. Das Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.
14. Die Tagesfangmenge beträgt 2 Stück.
15. Das Schonmaß ist 32cm.
 
Zusatzbestimmungen für den Scheidsee – Tiroler Seite
16. Das Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.