Fangbestimmungen
1. Es darf nur mit einer Angelrute mit
Einfachhaken ohne Widerhaken gefischt werden.
2. In den Fließgewässern sind nur folgende Köder erlaubt: Blinker, Spinner, Wobbler, Twister und künstliche Fliege. Alle anderen sind verboten.
3. In stehenden Gewässern darf mit Natur- und
Kunstködern gefischt werden.
4. In den ausgewiesenen Schonstrecken gilt ein
generelles Fischereiverbot:
* In der Ill von der gedeckten Brücke bei
der Garfreschabahn bis zur Gehwegbrücke Höhe Schattenort (550m nach dem
Tennisplatz), Flusskilometer 50,3 - 52,1.
* In der
Litz von der Wasserfassung Höll bis zur Brücke Abzweigung Höfle.
5.
Das Schonmaß ist 25cm. Untermaßige oder heimische Fische (Seesaiblinge und
Bachforellen), welche
für die natürliche Fortpflanzung bedeutende große
Laichtiere sind, müssen sorgfältig
und schonend vom Angelhaken gelöst und
unverzüglich ins Wasser
zurückgesetzt
werden.
6. Für Bachsaiblinge besteht keine Größen- und
Mengenbeschränkung.
7. Die Seeforelle darf generell nicht entnommen werden!
8. Die Tagesfangmenge beträgt 4 Stück, die Jahresfangmenge 60 Stück.
9. Der Angelplatz ist so zu wählen, dass der
Fisch schonend angelandet werden kann. Das Herausheben des Fisches mit der
Angelrute ist verboten.
10. Jugendfischer (14 - 18 Jahre) dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson selbständig fischen.
11. Das Betreten der Kraftwerksanlagen und das Befischen
der Aufstiegshilfen sind verboten.
12. Den Kontrollorganen
sind Angelgerät, Fangerlaubnis und die gefangenen Fische auf Verlangen vorzuweisen.
Zusatzbestimmungen für den Tilisunasee
und den Suggadin
13. Das
Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.
14. Die Tagesfangmenge beträgt 2 Stück.
15. Das
Schonmaß ist 32cm.
Zusatzbestimmungen
für den Scheidsee – Tiroler Seite
16. Das
Fischen ist nur mit der Fliege erlaubt.